Verankerung des Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) im GKV-Änderungs- Gesetz 2010 :Drei Tage vor der zweiten und dritten Beratung im Bundestag wurde die gesetzliche Grundlage in den Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen. Erfolgreiche Lobbyarbeit der Krankenkassen gegen den Willen der Ärzteschaft.
Ein Bericht zu den Details:
Die Koalitionsmehrheit beschloss im Juni 2010 im Bundestag :
Arztpraxen sollen zur laufenden Überprüfung der Versichertendaten online gehen.
Die Änderungen des §291a SGB V wurden ohne weitere Anhörung der Ärzteschaft vom Gesundheitsausschuss am 16.06.2010 nicht öffentlich beraten und dem Bundestag zur abschließenden Beschlussfassung am
18.06.2010 vorgelegt und innerhalb des Gesamtpaketes zum GKV-Änderungsgesetz mit den Stimmen von CDU und FDP beschlossen .
Eine Darstellung der Vorgänge:
Die eGK ist bislang in allen Testregionen ein Riesen-Flop gewesen.
Keine Funktion (eRezept,Notfalldatensatz,Einlesen der eGK)
hat nachweislich ihre Praktikabilität nachgewiesen.
Der Deutsche Ärztetag hat im Mai 2010 die Bundesregierung aufgefordert, das kostspielieg und unsinnige Telematikprojekt endgültig zu stoppen.
Laut Koalitionsvertrag hat die im September 2009 gewählte schwarz-gelbe Koalition des Telematikprojekt neu bewertet, Funktionen zunächst außer Kraft gesetzt (eRezept, elektronische Patientenakte) und
die mit dem Projekt betraute gematik neustrukturiert. Inzwischen hat das Telematik-Projekt seit 2006 bereits mehrere Hundert Millionen Euro verschlungen ohne nachgewiesene Effektivität !
Die vordringliche Funktion der eGK aus Sicht der Kassen -und vehement seit 2009 eingefordert-sollte die online-Überprüfung der Versichertendaten der eGK beim Praxisbesuch sein.
Dafür sollen die Praxen online gehen. Die online-Pflichtanbindung wird jedoch zu Recht von der Ärzteschaft abgelehnt.
Die online-Anbindung an den Versichertenstammdatendienst der Krankenkassen hatte jedoch bislang einen gravierenden Fehler: ihr fehlte die gesetzliche Grundlage und Legitimation !
Trotzdem hatten Kassen und KBV bereits im Juli 2009 eine Änderung der BMÄ-V vereinbart:Ab dem Zeitpunkt der Einrichtung dieser Funktionalität zum Versichertenstammdatendienst sollten
Abrechnungen
von Leistungen nur nach nachgewiesener online-Überprüfung der Versichertendaten erfolgen .
Die erfolgte Abfrage soll als "Quittung" im EDV -System der Arztpraxis hinterlegt und mit der Abrechnung nachgewiesen werden.
Nach Bestandsaufnahme der Telematikinfrastruktur teilte die gematik in einer Pressemitteilung am 20.04.2010 mit:
"Eine mögliche verpflichtende Online-Lösung wurde in der Sitzung ebenfalls thematisiert, ein Beschluss aber nicht gefasst. Die Kostenträger gehen davon aus, dass das
Ministerium eine Gesetzesinitiative in die parlamentarischen Beratungen einbringen wird, die die Anforderungen nach Datensicherheit, Missbrauchsbekämpfung sowie die Forderung der Kostenträger nach
einer Gültigkeitsprüfung und schnellen Aktualisierung der elektronischen Gesundheitskarte beim Leistungserbringer ebenso berücksichtigt wie die Freiwilligkeit der Leistungserbringer zur direkten
Anbindung ihrer Primärsysteme."
Die Gesetzesinitiative erfolgte jetzt durch den Gesundheitsausschuss des Bundestages, der die Gesetzesvorlage der Bundesregierung
"Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften"
- Drs http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701297.pdf
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/021/1702170.pdf
um eine Erweiterung des §291a zur Telematikinfrastuktur ergänzte, die am 18.06.2010 im Bundestag beschlossen wurde.
Eine Anhörung von Berufsverbänden, ärztlichen Körperschaften zu dieser Thematik gab es lt. Information von www.bundestag.de
nicht mehr !
Die Anhörung zum Regierungsentwurf des GKV-Änderungsgesetz fand am 19.05.2010 im Gesundheitsausschuss des Bundestages statt. Da eine Änderung des §291 nicht Gegenstand des Regierungsentwurfes war,
war die Thematik auch nicht Gegenstand der Stellungnahmen von Bundesärztekammer und Deutschem Hausärzteverband.
In ihren Stellungnahmen forderten allerdings der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen und der VdEK eine Regelung zur Online-Aktualisierung der Versichertenstammdaten.
Quelle:
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a14/anhoerungen/GKV-AendG_17_1297_und_17_1206/Stellungnahmen/index.html
Am 16.6.2010 tagte der Gesundheitsausschuss des Bundestages in 14. Sitzung und beriet zu Änderungen zum Regierungsentwurf, darunter die von den Krankenkassen eingeforderten Änderungen zu §291a SGB V
(online-Anbindung der Arztpraxen zur Versichertenstammdatenaktualisierung).
Die Änderungen wurden als Bundestagsdrucksache 17/2170 in den Bundestag zur Abstimmung am 18.06.2010 eingebracht und in 50-minütiger Beratung im Bundestag das gesamte Paket des GKV-Änderungsgesetz
inkl. der Änderungen des §291 beraten und beschlossen gem. der
"Ausschussfassung 17/1297" :
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/021/1702170.pdf#
Bundestagsprotokoll zur zweiten und dritten Beratung des Gesetzesentwurfs:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17050.pdf#P.5219
Der Text zur Änderung (Erweiterung) des §291 lautet :
„(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste
anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit
und die Aktualität der Daten nach den Absätzen
1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen
und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren
können. Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung
an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer
online genutzt werden können. Die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der
erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen
durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht
der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste
nach Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich
und die -Aktualisierung der auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach den
Absätzen 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden
aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht besteht
ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach
Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfrastruktur
zur Verfügung stehen und die Vereinbarungen
nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen sind.
§ 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die
Durchführung der Prüfung ist auf der elektronischen
Gesundheitskarte zu speichern. Die Mitteilung der
durchgeführten Prüfung ist Bestandteil der an die
Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung
zu übermittelndenAbrechnungsunterlagen nach
§ 295. Die technischen Einzelheiten zur Durchführung
desVerfahrens nach den Sätzen 2 bis 5 sind in denVereinbarungen
nach § 295 Absatz 3 zu regeln.“
Damit soll der Versichertenstammdatendienst von den Krankenkassen eingerichtet und die Arztpraxen bei jedem Erstkontakt im Quartal die Versichertendaten online überprüfen mit Erfassung der Quittung
des Vorganges und Weitergabe der Quittung mit der Abrechnung an die abrechnende KV.
Bedeutung und Auswirkungen:
Diese durch die Regierungs- Koalition beschlossene gesetzliche Regelung ging über alle Bedenken und Beschlüsse der verfassten Ärzteschaft hinweg.
Was wichtig ist: alle Funktionen der eGK müssen auf Operabilität und technische Zuverlässigkeit getestet werden gem. §291b SGBV.
Zur Begleitung der Teste und Aussprechen von Empfehlungen wurde 2010 ein Ärztlicher Beirat bei der Ärztekammer Nordrhein mit 21 Mitgliedern eingerichtet, die sämtlich kurativ tätig sein müssen.
Offen ist die Frage, wie sich dieser Beirat angesichts der Beschlüsse des Deutschen Ärztetages zum Telematikprojekt aufgrund der Gesetzeslage stellen wird. Da die Leistungserbringer aufgrund
der gematik-Beschlusslage vom April 2010 die alleinige Verantwortung für die medizinischen Anwendungen haben sollen , besitzt die Ärzteschaft damit die Organisationshoheit für diesen Bereich und kann
damit ein Bollwerk gegen das Eindringen von Fremdinteressen errichten.
Für die administrativen Funktionen (Versichertenstammdatenabgleich) sollen die Krankenkassen die Verantwortung haben, jedoch sollen ihre administrativen Interessen jetzt tief in die Praxisstrukturen
und -abläufe eindringen.
Die Frage wird sein, ob wir als Ärzte uns die Organisationshoheit in den Praxen abnehmen lassen und zu Administrations-gehilfen der Krankenkassen werden und über die online-Anbindung Tür und
Tor für weitere spätere Kontrollinteressen öffnen.
Weitere Fragen neben den grundsätzlichen Fragen sind die technische Umsetzbarkeit und Praktikabilität.
Da die online-Aktualisierung von Versichertenstammdaten beim Versichertensatmmdatendienst der Krankenkassen ein mehrstufiges Verfahren darstellt
(Einwahl der Praxis in das öffentliche Netz via Konnektor-Datenpaketversand mit Verschlüsselungstechnologie an den "Broker"-Pseudonymisierung der Praxiskennung im "Broker"-Abfrage der
Versichertenstammdaten durch "Broker" an Versichertenstamm-datendienst-Antwort des Versichertenstammdatendienstes an "Broker" mit ggfs. akualisierten Stammdaten- Repseudonymisierung bei "Broker" mit
Antwort an anfragende Praxis - ggfs. Aktualisierung der Versichertenstammdaten in anfragender Praxis- Quittung der Anfrage auf eGK-Übernahme der "Quittung" für erfolgte Anfrage in die Praxis-EDV) ist
der Zeitaufwand gegenüber der KVK bislang völlig unklar, mit Sicherheit jedoch sehr viel höher. Bislang hat das Einlesen der eGK in den Testregionen bereits erheblich länger gedauert (ca.
4fach).
Die Telematikinfrastruktur zur online-Versichertendatenaktulisierung ist bislang ein reiner Papiertiger ohne Erkennntnisse zu seiner Funktionalität und Zeitaufwand sowie Verwendbarkeit unter
Realitätsbedingungen. Aufgrund der Broker-Zwischenschaltung wird der zeitliche Aufwand erheblich länger dauern als die online-Bezahlung via Scheckkarte an der Tankstelle ! Das bedeutet in der
Konsequenz: die Praxen werden erheblich zeitlich belastet sein, insbesondere zu Quartalsbeginn wird es zu einer unzumutbaren zeitlichen Mehrbelastung und Bindung von Arbeitskraft aufgrund
administrativen Zwangs kommen !
Es wäre möglich gewesen, eine Lösung zum Versichertenstammdatenmanagement wie in Frankreich zu installieren: Die französischen Versicherten gleichen einmal pro Jahr ihre Versichertendaten
online ab an entsprechenden wohnortnahen Terminals , jedoch nicht in der Arztpraxis !
In Deutschland gilt: die administrativen Funktionen sollen gegen den erklärten Willen der Ärzteschaft in die Praxen hineingedrückt werden !
Eine milliardenschwere Struktur ohne bislang erkennbaren medizinischen Nutzen soll zu Kontrollzwecken installiert und ausgebaut werden , die Praxen zu Außenstellen der Krankenkassen werden."
Gummersbach, Juli 2010