Manchmal erfordern eine Akuterkrankung, eine Verschlimmerung einer Erkrankung oder ein geplanter operativer Eingriff eine stationäre Krankenhausbehandlung.
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Nach einer Krankenhausbehandlung übernehmen häufig Hausarztpraxen die Weiterbehandlung. Eine gute Zusammenarbeit stellt deshalb ein Qualitätsmerkmal einer guten Versorgung dar.
Nach §39 SGB V für gesetzlich Krankenversicherte umfasst die Krankenhausbehandlung auch (nach Einwilligung der Versicherten ) ein
ENTLASSMANAGEMENT "zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung".
In der Regel wird Patienten bei Krankenhausentlassung ein ärztlicher Entlassungsbrief mitgegeben sowie ein Pflegeüberleitungsbogen bei Pflegebedarf. Notwendige Hilfsmittel werden bei Krankenhausentlassung durch Fachdienste des Krankenhauses (Case-Management) im häuslichen Umfeld für Patienten organisiert.
Wünschenswert ist es, dass bei geplanter Entlassung von Menschen mit schwerer oder lebensverändernder Erkrankung eine aktive Information der Hausarztpraxis durch behandelnde Krankenhausärzte stattfindet.
In einem gemeinsamen Projekt von niedergelassenen Hausärzten in Gummersbach und der Allgemeinchirurgischen Abteilung am Kreiskrankenhaus Gummersbach wurden 2001 bis 2002 mögliche Kooperationen dargestellt und erhielten den 1. Platz des Gesundheitspreises NRW 2002.
In der Folgezeit zeigten sich leider immer wieder institutionelle Hürden, die eine nachhaltige Verbesserung der Situation erschweren.
Letztlich liegt es am Engagement von Krankenhausabteilungen, ob vor geplanter Entlassung die Notwendigkeit gesehen wird, die nachbehandelnde Hausarztpraxis zu kontaktieren und Handlungserfordernisse abzustimmen.
Dieses hält der Hausärzteverband in Oberberg für ein erstrebenswertes Ziel im Sinne einer guten Versorgung.
Für Versicherte, die an der Hausarztzentrierten
Versorgung von AOK Rheinland/Hamburg, DAK, BARMER-GEK, KKH-ALLIANZ oder BKKen teilnehmen, wurde ein Überleitungsmanagement von stationärer zu ambulanter Versorgung
definiert. Dieses Überleitungsmanagement sieht eine Festlegung des Handlungsbedarfs durch die Hausarztpraxis nach Gespräch (telefonisch/persönlich) mit dem behandelnden Klinikarzt / der
behandelnden Klinikärztin vor. Der Handlungsbedarf wird protokolliert und der Krankenkasse übermittelt, die auf diesem Wege von der Notwendigkeit erforderlicher Leistungen informiert wird, für
die sie zuständig ist.
Der
Überleitungsbogen dieses Vertrages nach stationärer Behandlung
Stand 29.01.2013