Abrechnung 3. Quartal 2015: Hausärztlicher Fallwert in der Hausarztzentrierten
Versorgung (HÄV/HÄVG)
versus Fallwert nach EBM/HVM (KVNO)
Durch ein Berechnungstool kann aus der KV-Abrechnung ein individueller Praxisfallwert ermittelt werden, der
hinsichtlich der zugrundeliegenden Leistungen 1:1 mit dem HzV-Fallwert verglichen werden kann.
Der HzV-Fallwert lag im 3. Q. 2015 45 v.H. höher nach Bereinigung der HzV-spezifischen Kosten für Grundlabor, Software und
Fortbildung als der Fallert in der Abrechnung nach EBM/HVM über die KVNO.
Ergebnisse aus den Honorarbescheiden unserer Referenzpraxis:
a) Fallwert nach EBM/HVM (KVNO) bei 443 Behandlungsfällen:
49,51 Euro
Berücksichtigt bei der Ermittlung des Fallwertes aus Abrechnungsbescheid der KVNO: | ||
aus Quotierung Vertragskassen übertragen | ||
a)RLV/QZV Leistungen (nicht abgestaffelt) | ||
b)abgestaffelte RLV/QZV Leistungen | ||
c)Dringende Besuche | ||
d)Unvorhergesehene Inanspruchnahme | ||
e)Geriatrie EBM | ||
f)Laborwirtschaftlichkeitsbonus | ||
g)Besuche u. Dringende Besuche in Pflegeheim | ||
h)Kosten | ||
i)Laborkosten Kap. 32.2 quotiert | ||
j)Laborkosten Kap. 32 nicht quotiert | ||
k)Hautkrebsscreening | ||
l)Krebsfrüherk. | ||
m)Gesundheitsuntersuchung | ||
n)Wegegebühren | ||
o)Schutzimpfungen | ||
p)Laborkosten i. Zus. mit Gesundheitsuntersuchung | ||
q)Honorarsumme Sonstige Kostenträger (ohne Notdienst) | ||
Summe a-q | ||
Fallzahl (Summe der Häufigkeit d. Versichertenpauschalen: | ||
(0300x ./0301x /01430/Fallzahl sonst. Kostenträger) | ||
Indikator-Fallwert: Quotient Summe a-q/Fallzahl |
b) durchschnittlicher Fallwert HzV ( IKK classic,TK, GWQ,BKK geschiedst, AOK,DAK,BARMER,KKH, Bundesknappschaft):
584 Fälle bei 795 eingeschriebenen PAtienten: 74,31 €
I)Durchschnittlicher Fallwert HzV versus EBM/HVM (KVNO): + 24,80 € ( + 50 v.H.)
II)durchschnittliche Kosten pro HzV-Fall:
2,50 € (Basis-Labor, Vertragssoftware, Fortbildung)
III)Reingewinn HzV versus EBM/HVM (KVNO) (I-II) : + 22,30 € (
+ 45 v.H.)
Anmerkung: Da sich zunächst chronisch Kranke in die HzV einschreiben, wird nach eigener Statistik eine Morbiditätsverlagerung
von 5,00 € pro Behandlungsfall (Durchschnittswert) gem. EBM in die HzV angenommen, d.h. dass bei einer HAusarztpraxis, die
nur nach EBM/HVM über die KVNO abrechnet, der Fallwert einer Einzelpraxis bei ca. 55,-€ liegt (BAG: 60,50 €), aber auch damit
deutlich unter dem um die Kosten bereinigten HzV-Fallwert von 71,81 €.
HZV lohnt sich und stärkt die Wirtschaftskraft von Hausarztpraxen.
Krankenkassen werben jetzt auch zunehmend für die Teilnahme.
Info-Veranstaltungen durch den Hausärzteverband und demnächst beim Nordrheinischen Hausärztetag am 30.04.2016 in Köln.
Infos natürlich auch beim Vorstand des oberbergischen Hausärzteverbandes.
Bei KV-Abrechnung: Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina
werden auf die aktuelle Fallzahl umgestellt: ein Erfolg für die Initiative des Hausärzteverbandes !
Berechnungsgrundlagen auf der
Homepage der KVNO
Eine weitere bedeutsame Niederlage für das nordrheinische Regress-System vor Gericht
In einer Einzelfallentscheidung hat das LSG Nordrhein im April 2015 inzwischen rechtskräftig entschieden (Az: L 11 KA 116/13),
dass Prüfgremien (hier Nordrhein) Praxisbesonderheiten nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben definieren dürfen.
Konkret heißt das, dass die Richtgrößenvereinbarung in Nordrhein, abgeschlossen vom Vorstand der KVNO und
der Krankenkassen ,das gesetzlich verbriefte Recht von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, im Prüfverfahren vor dem
Beschwerdeausschuss individuelle Praxisbesonderheiten zu beantragen nicht aushebeln darf darf durch eine
Regelung, dass nur fachgruppenuntypische Behandlungen berücksichtigt werden .
Diese Einschränkung der gesetzlichen Rechte erfolgt durch Par. 5 , Absatz 4 der Richtgrößenvereinbarung Nordrhein.
Die Nichtanerkennung und Nichtprüfung von beantragten Praxisbesonderheiten der hausärztlichen Versorgungsrealität
führte seit Jahren zu der verheerenden Spruchpraxis in Nordrhein mit den katastrophalen Regressfolgen.
Aufgrund der Richtgrößenvereinbarung mit un(ter)gesetzlicher Einschränkung der Vertragsarztrechte durch die Vereinbarungen des KVNO-Vorstandes mit den Kassenvorständen
etablierte Dr. Backes als Vorsitzender
des Beschwerdeausschusses ( 2003 bis 2015) diese Verhandlungspraxis !
Wir sind überzeugt, dass mit dem jetzt rechtskräftigen LSG-Urteil die Verfahren der Kollegen Blettenberg (Heimversorgung
als Praxisbesonderheit) und Paas (Schmerzpatienten als Praxisbesonderheit) anders ausgegangen wären und viele andere
Verfahren sicherlich auch.
Der Vorstand des Hausärzteverbandes im Oberbergischen Kreis sieht sich in seinen früheren Feststellungen, dass Gesetzesnormen
in den Regressverfahren gebrochen wurden, bestätigt und berät gemeinsam mit dem Vorstand des Hausärzteverbandes Nordrhein über die Konsequenzen aus dem Urteil und das weitere
Vorgehen in der Auseinandersetzung mit dem nordrheinischen Regress-System.
Inzwischen haben die KBV und der Spitzenverband der Krankenkassen die Rahmenvereinbarungen für die neuen Wirtschaftlichkeitsprüfungen ab 2017 abgeschlossen.
Der Prüfumfang soll wesentlich erweitert werden ( z.B. Krankenhauseinweisungen und AU), die Prüfvereinvahren sollen bei
Auffälligkeiten zwingend zu Beratung vor Regress führen und erstmalige "Nachforderungen" auf 25 Tsd. € begrenzt werden,
aber Zielwerte und Zielvereinbarungen und Prüfverfahren werden von den regionalen Partnern der Selbstverwaltung
frei vereinbart werden.
Es ist völlig klar, dass aufgrund unserer Erfahrungen mit dem Regress-System dieser Vorgang sehr aufmerksam und
aktiv begleitet werden muss.
Alternativvorschläge zum jetzigen System wurden als "5-Punkte-Programm zur Abschaffung von
Regressen" vom
oberbergischen Hausärzteverband verabschiedet und in die Diskussion eingebracht.
GOÄ-Diskussion
Dazu s. die aktuelle Stellungnahme des
Deutschen Hausärzteverbandes vor dem außerordentlichen Deutschen Ärztetag
am 23.01.2016 in Berlin:
Exakte Details über die GOÄ-Reform weiß bislang außer dem Verhandlerkreis niemand. Auf Antrag von 3 Landesärztekammern kam der Außerordentliche
Deutsche Ärztetag zustande.
Tagesordnung bislang:
Tagesordnungspunkt: |
Novellierung der GOÄ |
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